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Gewährleistung

Gesetzliche Mängelhaftungsrechte gemäß BGB

§ 1
Allgemeine Gewährleistung

Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.

§ 2 — Verbraucher

Bei gebrauchten Sachen sind Mängelansprüche ausgeschlossen, wenn sich der Mangel erst nach Ablauf von einem Jahr ab Ablieferung zeigt.

Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres, können Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend gemacht werden.

Als Verbraucher werden Sie gebeten, die Sache bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu prüfen und Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen. Dies hat keine Auswirkung auf Ihre gesetzlichen Ansprüche.

§ 4 — Unternehmer

Als vereinbarte Beschaffenheit gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers — nicht sonstige Werbung oder öffentliche Anpreisungen.

Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung. Nach erfolglosem zweiten Versuch können Sie Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Gewährleistungsfrist: 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.

Ausnahmen
Fristverkürzungen gelten nicht in folgenden Fällen
  • Schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden
  • Arglistiges Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache
  • Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben
  • Gesetzliche Rückgriffsansprüche im Zusammenhang mit Mängelrechten (gilt für Unternehmer)